Am Mittwoch, den 24.07.2024, beschlagnahmte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main in Kassel mehr als drei Tonnen Tabak. Die Durchsuchungsmaßnahmen, die unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Kassel durchgeführt wurden, fanden in insgesamt neun Wohn- und Geschäftsräumen statt. Dabei wurden rund 700 Liter Glycerin, 600 Liter Aromastoffe, über 180 Liter Substitute sowie zahlreiche Verpackungsmaterialien und Produktionsgeräte für die illegale Herstellung von Wasserpfeifentabak sichergestellt.

Die Ermittlungen richten sich gegen eine vierköpfige Tätergruppe aus Kassel, die im Verdacht steht, unversteuerten Wasserpfeifentabak illegal herzustellen und zu verkaufen. Den Männern im Alter von 21 bis 34 Jahren wird vorgeworfen, arbeitsteilig an der Produktion des Shisha-Tabaks beteiligt gewesen zu sein. Die Ermittlungen basieren auf einem Hinweis des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg.

Zusätzlich zu den Tabakwaren konnten 26.500 Euro Bargeld sowie elektronische Speichermedien wie Handys und Laptops sichergestellt werden.

„Durch die Sicherstellung des Tabaks sowie der vielen Vormaterialien und Produktionsutensilien konnte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main einen Steuerschaden im hohen sechsstelligen Bereich aufdecken. Zudem besteht durch den Konsum von illegal hergestelltem Wasserpfeifentabak eine erhebliche Gesundheitsgefahr“, erklärte ein Sprecher des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main.

Die Maßnahme wurde durch Kräfte des Polizeipräsidiums Nordhessen und des Technischen Hilfswerks Ortsverband Kassel unterstützt. Die weiteren Ermittlungen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kassel vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main, Dienstsitz Kassel, geführt.

Zusatzinformationen

Wasserpfeifentabak und Zigaretten unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Waren der Tabaksteuer. Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Das ist an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen. Wer Tabakwaren, für die die Tabaksteuer hinterzogen wurde, mit einer Bereicherungsabsicht ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, oder diese unversteuerten Tabakwaren absetzt oder abzusetzen hilft, der begeht eine strafbare gewerbsmäßige Steuerhehlerei.

(PM Zoll-F,red)