Symbolbild

Die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings startet jedes Jahr pünktlich mit dem Black Friday. Doch während sich die Paketzentren auf Hochbetrieb einstellen, übersehen viele Käufer die Rolle des Zolls bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern. Wer seine Geschenke rechtzeitig und ohne Überraschungen erhalten möchte, sollte einige wichtige Regeln beachten.

Zollgebühren bei Drittlands-Bestellungen

Bestellungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Bestellt man etwa Sneakers oder das neueste Smartphone, fallen bei der Einfuhr in die EU Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Zölle an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Tabak sind zusätzliche Abgaben zu entrichten.

Wichtige Regelungen für Postsendungen aus Drittstaaten:

  • Bis zu einem Warenwert von 150 Euro: Hier wird lediglich die Einfuhrumsatzsteuer (19 % oder 7 % für ermäßigte Produkte wie Bücher) und eventuell Verbrauchsteuer erhoben.
  • Über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch Zölle an, deren Höhe vom Produkt abhängt.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese bleiben bis zu einem Warenwert von 45 Euro zollfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen fallen jedoch nicht unter diese Regelung.

Bearbeitung durch Versanddienstleister

Normalerweise übernehmen Versanddienste wie Post-, Kurier- oder Expressdienstleister die Zollformalitäten und zahlen die Einfuhrabgaben vorab. Diese Dienste berechnen jedoch meist eine zusätzliche Servicepauschale, die nicht Teil der Zollgebühren ist. Details dazu finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter.

Fehlen wichtige Angaben zur Zollabfertigung, beispielsweise die genaue Warenbeschreibung oder der Wert, kontaktiert die Deutsche Post den Empfänger. Alternativ wird die Sendung an das zuständige Zollamt weitergeleitet. Mit der Online-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) unter zoll.de können Empfänger die Zollabwicklung bequem von zu Hause erledigen.

Gefahren durch Fälschungen und Verstöße

Gerade zur Weihnachtszeit häufen sich Sendungen mit gefälschten Produkten, die dem Verbraucher schaden können. Bekleidung mit falschem Markenlogo oder technische Geräte ohne Sicherheitszertifikate werden vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet. Käufer solcher Produkte verlieren nicht nur ihr Geld, sondern riskieren Schadensersatzforderungen oder gar strafrechtliche Konsequenzen.

Auch bei Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern ist Vorsicht geboten: Bestimmte Waren können aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt oder verboten sein. Produkte aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen, wie etwa Kaviar oder Lederwaren, erfordern spezielle CITES-Dokumente. Ohne diese werden die Waren vom Zoll einbehalten.

Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten

Für Bestellungen innerhalb der EU sind Zollformalitäten in der Regel nicht nötig. Dennoch gelten auch hier Ausnahmen, etwa für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak oder E-Liquids. Diese müssen die deutschen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften erfüllen, darunter Warnhinweise und Steuerzeichen.

Wichtig: Der Import von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist in Deutschland generell verboten.

Gut informiert schenken

Damit die Weihnachtsfreude nicht durch Zollprobleme getrübt wird, empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Details unter zoll.de zu prüfen. Unterstützung bietet der dort verfügbare Chatbot „TinA“, der Fragen zum grenzüberschreitenden Warenverkehr beantwortet.

(PM HZA-KO,red)