Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit der Herstellung von gefälschten Impfpässen Anklage zum Landgericht – große Strafkammer als Jugendkammer – Koblenz erhoben.
Sie richtet sich gegen sechs Männer im Alter von 20 bis 35 Jahren. Gegen die in der Mitteilung vom 08.12.2021 angeführte weibliche Beschuldigte ist das Verfahren abgetrennt worden, so dass die insofern andauernden Ermittlungen gesondert fortgeführt werden.
Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich spätestens im Sommer 2021 zu einer insbesondere in den Kreisen Neuwied und Mayen-Koblenz tätigen Bande zusammengeschlossen zu haben, deren Zweck die Erstellung von und der Handel mit gefälschten Impfpässen war. Sie sollen über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu Durchsuchungsmaßnahmen Anfang Dezember 2021 eine Vielzahl gefälschter Impfpässe gefertigt und diese mitunter gegen entsprechendes Entgelt an Zwischenhändler und Endabnehmer im Bundesgebiet veräußert haben.
Den Angeschuldigten wird banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in mehr als 67 Fällen vorgeworfen, einem Angeschuldigten darüber hinaus gewerbsmäßige Urkundenfälschung in zehn (weiteren) Fällen.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Gesetz droht hierfür grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. In besonders schweren Fällen droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Dies ist in der Regel etwa dann der Fall, wenn gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande gehandelt wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat. Handelt jemand als Mitglied einer solchen Bande und hierbei zugleich auch gewerbsmäßig, so droht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an, in minder schweren Fällen eine solche von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bzw. einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Die Anklageerhebung bedeutet mithin nicht, dass der Tatnachweis bereits erbracht oder die angeklagte Person schon überführt wäre. Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung.
(PM StA)