Am 31.01.2023 wurde gegen 2.10 Uhr in einem Gewerbegebiet in der Andernacher Straße in Koblenz ein Geldautomat gesprengt. Dabei erbeuteten mehrere Täter einen Bargeldbetrag in noch nicht feststehender Höhe. Zudem entstand erheblicher Sachschaden, der ebenfalls noch nicht konkret beziffert werden kann.
Vor Ort konnte von einem Zeugen ein Pkw beobachtet werden, der mit hoher Geschwindigkeit vom Tatort weggefahren ist. Das mutmaßliche Täterfahrzeug verunfallte kurze Zeit später etwa 30 Kilometer nordwestlich von Koblenz auf einer Bundesstraße zwischen Rheinbrohl und Bad Hönningen. Im Zuge intensiver polizeilicher Fahndungsmaßnahmen konnten gegen 4.30 Uhr in einem nahegelegenen Waldstück zwei mögliche Tatbeteiligte vorläufig festgenommen werden. Am Festnahmeort konnte zudem eine Sporttasche mit einer größeren Menge Bargeld aufgefunden werden, das mutmaßlich aus der Tatbeute stammt.
Bei den festgenommenen Tatverdächtigen handelt es um zwei niederländische Staatsangehörige im Alter von 19 und 21 Jahren, die heute der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht in Koblenz vorgeführt wurden. Diese hat unter Annahme von Fluchtgefahr antragsgemäß Haftbefehl gegen die beiden Beschuldigten wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erlassen. Bei ihrer Vorführung haben sich die Beschuldigten nicht zur Sache geäußert, sondern von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Sie befinden sich nunmehr in Untersuchungshaft und werden unterschiedlichen Haftanstalten zugeführt.
Die Ermittlungen dauern an. Weitere Auskünfte können derzeit auch auf Nachfrage aus ermittlungstaktischen Gründen nicht erteilt werden.
Rechtliche Hinweise:
Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich u.a. strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds eine durch verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesicherte Sache stiehlt oder zur Tatausführung in ein Gebäude, einen Geschäfts- oder anderen umschlossenen Raum einbricht.
Wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Absatz 1 StGB u.a. strafbar, wer vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 244a Absatz 1 StGB droht für den schweren Bandendiebstahl grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren an, § 308 Absatz 1 StGB für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion grundsätzlich eine solche von einem bis zu 15 Jahren. Allerdings hängt die Höhe einer etwaigen Strafe stets von den Umständen des Einzelfalles ab, lässt sich also nicht schematisch beurteilen. Im Übrigen gelten im Falle von Heranwachsenden, also Personen, die zwar volljährig, aber noch keine 21 Jahre alt sind, die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts unter bestimmten Umständen nicht.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen eine beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht und ein so genannter Haftgrund bestehen. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, wenn es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet daher nicht, dass gegen die verhafteten Personen bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.
(PM StA)