Im Kreis Neuwied werden für die Amtszeit von 2024 bis 2028 neue Jugendschöffen gewählt. Gesucht werden für die sieben Verbandsgemeinden (ohne Stadt Neuwied) insgesamt 14 Frauen und 14 Männer, die am Amtsgericht Neuwied und am Landgericht Koblenz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Jugendhilfeausschuss trifft unter den Bewerbern eine Vorauswahl, der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts dann in der zweiten Jahreshälfte die Entscheidung.

Bewerber müssen vor allem Verantwortungsgefühl und „gesunden Menschenverstand“ mitbringen und in der Jugendhilfe erfahren sein, aber auch einige weitere Voraussetzungen erfüllen (Details siehe unten). Tiefere juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Wer Interesse hat, kann an den beiden Online-Informationsveranstaltungen über die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter teilnehmen, die von den rheinland-pfälzischen Volkshochschulen am 14. und 17. März angeboten werden.  Die Anmeldung erfolgt über die Kreis-Volkshochschule Neuwied unter www.kvhs-neuwied.de oder Tel. 02631 347813.

Interessenten richten ihr Bewerbung als Jugendschöffe bitte bis zum 15. April an:
Kreisjugendamt Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 Neuwied

Von Bewerbungen per E-Mail bittet die Kreisverwaltung abzusehen. Weitere Informationen zum Schöffenamt erhalten Interessenten auch unter www.schoeffenwahl.de oder telefonisch unter der Tel. 02631/803-111 (Bürgerservice Jugendamt) oder 02631/803-364 (Jugendabteilungsleiter Jürgen Ulrich).

Formelle Voraussetzungen:

Bewerber/innen müssen:

  • am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahren alt sein;
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
  • im Landkreis Neuwied wohnen,
  • erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Für die Auswahl der Bewerber ist es wünschenswert, dass Sie nähere Angaben zur Begründung Ihres Interesses an der Ausübung eines Schöffenamtes machen.

Persönliche Voraussetzungen:

Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich z. B. zu einem nicht unerheblichen Teil aus beruflicher Erfahrung rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Ausschlussgründe:

Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen,

  • die in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten (auch nicht auf Bewährung) verurteilt worden sind;
  • gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme eines Ehrenamtes führen kann.

Weiterhin sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden,

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die sich in der Insolvenz befinden und eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben haben;
  • Personen, die hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren;
  • Personen, die in oder für die Justiz tätig sind (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.);

Ferner sollen auch Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden.

Hinweise zum Bewerbungsverfahren

Ihre Bewerbung muss folgende Daten enthalten:

  • Name, ggf. Geburtsname, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Beruf und Telefonnummer
  • die Angabe von Erfahrungen in der Jugenderziehung.

Wünschenswert sind nähere Angaben zur Begründung Ihres Interesses an der Ausübung eines Jugendschöffenamtes.

Wir empfehlen die Nutzung eines Vordrucks, der alle erforderlichen Pflichtangaben sowie einige zusätzliche, nützliche Angaben beinhaltet. Einen entsprechenden Bewerbungsvordruck erhalten Sie hier zum Downloaden:

Bewerbungsvordruck für Jugendschöffen

Ihre Bewerbung als Jugendschöffe richten Sie bitte bis zum 15.04.2023 an:
Kreisjugendamt Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 Neuwied

(PM KVNR)