Auf Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Koblenz haben Beamte der Kriminalinspektion Wittlich im Auftrag der Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 12.04.2023 im Landkreis Bernkastel-Wittlich eine 62-jährige deutsche Staatsangehörige festgenommen und zugleich einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschuldigte vollstreckt.

Der bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten liegt zur Last, seit November 2021 auf einem öffentlichen Kanal eines Internetnachrichtendienstes, dem zuletzt mehr als 8.000 Personen folgten, in neun Fällen zu Hass gegen in Deutschland lebende Juden aufgestachelt oder den Holocaust geleugnet oder verharmlost zu haben, in einem Fall Personen des politischen Lebens verleumdet und tateinheitlich hierzu Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen öffentlich verwendet zu haben, sowie in vier Fällen andere Personen, insbesondere Amtsträger, die mit der Beschuldigten dienstlich befasst waren, durch Verbreiten von Inhalten über das Internet beleidigt zu haben.

Die Beschuldigte wurde noch am selben Tag der Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die den Haftbefehl aufrechterhalten und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Im Rahmen der bei der Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Kommunikationsendgeräte und elektronische Datenträger sichergestellt, die nunmehr ausgewertet werden.

Die Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist seit Juli 2021 auch als Landeszentralstelle für die Verfolgung von Hasskriminalität zuständig. In diesem Zusammenhang übernimmt sie Ermittlungsverfahren oder Verfahrenskomplexe von besonderer Bedeutung oder von besonderem Umfang.

Rechtliche Hinweise:

Für eine Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Aufstachelung zu Hass gegen Teile der Bevölkerung sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts wird gem. § 130 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Verleumdung von Personen des politischen Lebens ist gem. §§ 188 Abs. 2, 187 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.

Eine Beleidigung durch Verbreiten über das Internet wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Ein Haftbefehl wird durch das Gericht erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

(PM GStA)