Auf Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Koblenz haben Beamte der Zentralen Kriminalinspektion Ludwigshafen am Rhein im Auftrag der Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 05.06.2023 im Rhein-Pfalz-Kreis einen 53jährigen deutschen Staatsangehörigen festgenommen und zugleich einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschuldigten vollstreckt.
Dem Beschuldigten werden Volksverhetzung die die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vorgeworfen. Ihm liegt zur Last, seit Dezember 2020 als Inhaber von drei öffentlichen Kanälen des Internetnachrichtendienstes Telegram, denen zuletzt insgesamt mehr als 170.000 Telegram-Nutzer folgten, in einer Vielzahl von Beiträgen den Zweiten Weltkrieg, den Holocaust und die Rolle von Adolf Hitler als Thema der vermeintlichen „Aufklärung“ über den „QAnon-Plan“ aufgegriffen und dabei in mindestens 15 Fällen zu Hass gegen in Deutschland lebende Juden aufgestachelt, den Holocaust geleugnet oder verharmlost bzw. die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft glorifiziert und in mindestens 16 Fällen Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation öffentlich verwendet zu haben.
Der Beschuldigte wurde heuteder Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die den Haftbefehl aufrechterhalten und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.
Im Rahmen der bei dem Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Kommunikationsendgeräte und elektronische Datenträger sichergestellt, die nunmehr ausgewertet werden.
Die Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist seit Juli 2021 auch als Landeszentralstelle für die Verfolgung von Hasskriminalität zuständig. In diesem Zusammenhang übernimmt sie Ermittlungsverfahren oder Verfahrenskomplexe von besonderer Bedeutung oder von besonderem Umfang.
Rechtliche Hinweise:
Für eine Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) durch eine zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete Aufstachelung zu Hass u.a. gegen eine religiöse Gruppe oder gegen Teile der Bevölkerung sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts wird gem. § 130 Absatz 3 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Verherrlichung der nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 Absatz 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Für das öffentliche Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gemäß den §§ 86a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2, 86 Absatz 1 Nr. 4 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Ein Haftbefehl wird durch das Gericht erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
(PM Generalstaatsanwalt KO)