Geldwäsche – was für die meisten nach spannenden Kriminalromanen und Kino-Thrillern klingt, kann für den einen oder anderen Geschäftsinhaber rasch zur unangenehmen Realität werden. Deshalb ist das vornehmliche Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) Unternehmen für etwaige Geldwäschedelikte zu sensibilisieren, damit sie nicht unverschuldet in kriminelle Machenschaften verwickelt werden. 

Unternehmen aus dem sogenannten Nichtfinanzsektor wie beispielsweise Immobilienmakler, Güterhändler (Autohändler, Juweliere etc.) oder Versicherungsvermittler verpflichtet das Gesetz zu zahlreichen Maßnahmen. Zur Unterstützung der Unterneh-men haben die Aufsichtsbehörden der Bundesländer Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise erstellt, die den Betroffenen helfen, die Regelungen des GwG rechtskonform auszulegen und umzusetzen, um damit ihren gesetzlich normierten Pflichten nachzukommen. 

„Die überarbeiteten Hinweise sollen den Unternehmerinnen und Unternehmern bei der rechtsicheren Handhabe sowie der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach GwG helfen“, betonte ADD-Vizepräsidentin Christiane Luxem. „Aus diesem Grund werden sie auch regelmäßig an die neuesten Entwicklungen angepasst und fortgeschrieben.“ 

In die aktuelle Überarbeitung sind zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen eingeflossen. Daneben haben offene Fragen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes, welche von den verpflichteten Unternehmen an die Aufsichtsbehörden herangetragen wurden, Eingang in die aktualisierten Hinweise gefunden. 

Hintergrund

Die ADD ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GwG und beaufsichtigt Glücksspielanbieter, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen und bestimmte Treuhänder sowie Finanzunternehmen. 
Daneben berät die ADD als Fachaufsichtsbehörde die für die Aufsicht über die Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und gewerblichen Güterhändler zuständigen Kreisordnungsbehörden bei der Umsetzung des Geldwäschegesetzes. 
Die Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie weitere Hinweise und Informationen zu den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz können auf unsere Internetseite Geldwäsche abgerufen werden. 

(PM ADD-RLP)