Gemeinsame Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und der Zentralen Kriminalinspektion Oldenburg
Die Landeszentralstelle Cybercrime (LZC) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und die Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg führen seit Dezember 2020 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen international agierende mutmaßliche Drogenhändler, die chemische Drogen über das Darknet veräußert haben sollen. Insofern besteht insbesondere der Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Die beiden Hauptbeschuldigten, zwei niederländische Staatsangehörige im Alter von 37 und 42 Jahren, sind dringend verdächtig, in der Zeit von November 2019 bis Dezember 2021 über einen auf 13 Darknet-Marktplätzen aktiv gewesenen Onlineshop in 9.107 Fällen mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, davon in 3.394 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insgesamt sollen sie im vorgenannten Tatzeitraum mindestens 740 kg Amphetamin, 19 kg MDMA sowie 40.000 Tabletten MDMA und über 7 kg Metamphetamin vertrieben haben. Nach den bisherigen Ermittlungen wird von einem Umsatz der Betreiber von über 950.000 Euro ausgegangen.
Darüber hinaus wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen in der Zeit von Januar bis November 2022 in weiteren 43 Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, um diese wiederum über ihre Onlineshops gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wurden Pakete mit einem Gesamtgewicht von über einer Tonne in einer Postfiliale in Köln aufgegeben und an Empfänger in Deutschland, u.a. im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, in Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und den Vereinigten Staaten versandt.
Gegen sieben weitere Beschuldigte niederländischer oder deutscher Staatsangehörigkeit im Alter von 29 bis 78 Jahren besteht der Verdacht, in dem durch die Hauptbeschuldigten zur Last gelegten Geschäftsmodell unterschiedliche Tatbeiträge zu dessen Aufrechterhaltung geleistet zu haben. Insbesondere sind zwei niederländische Staatsangehörige im Alter von 58 und 78 Jahren dringend verdächtig, Kurierfahrten für die Hauptbeschuldigten vorgenommen zu haben. Der Betreiber der oben genannten Kölner Postfiliale und seine Mitarbeiterin, die jeweils deutsche Staatsangehörige sind, sind dringend verdächtig, die Pakete außerhalb der üblichen Öffnungszeiten angenommen und deren Zustellung über die Deutsche Post veranlasst zu haben.
Die Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg durchsuchte mit Unterstützung von Kräften aus Köln in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2023 im Auftrag der LZC mehrere Wohn- und Geschäftsräume in Köln. Zudem vollstreckten die niederländischen Strafverfolgungsbehörden im Wege der justiziellen Rechtshilfe im Rahmen einer gemeinsamen Aktion gegen die international tätige Gruppierung Haftbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste. Beamte der Zentralen Kriminalinspektion Oldenburg unterstützten die niederländischen Behörden vor Ort im Rahmen der Durchsuchungen und Festnahmen. Insgesamt waren mehr als 100 deutsche und niederländische Kräfte im Einsatz.
Gegen einen Hauptbeschuldigten, die mutmaßlichen Kuriere und die Verantwortlichen der Postfiliale wurden Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz in Deutschland und im Königreich Niederlande vollstreckt. Die in Deutschland festgenommenen Verantwortlichen der Postfiliale sind am 28. Juni 2023 dem Amtsgericht Koblenz vorgeführt worden, das den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Die drei in den Niederlanden festgenommenen Personen, deren Auslieferung betrieben wird, werden am 29. Juni 2023 dem zuständigen Gericht in Amsterdam vorgeführt. Der zweite Hauptbeschuldigte ist untergetaucht. Nach ihm wird gefahndet.
Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen wurden schriftliche Unterlagen, Datenträger und Kommunikationsmittel sichergestellt, die nunmehr auszuwerten sind. Es konnten zudem 55 Liter Amphetaminbase, eine Schusswaffe und Bargeld in Höhe von über 150.000 EUR sichergestellt werden. Die komplexen Ermittlungen der Landeszentralstelle Cybercrime der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und der Zentralen Kriminalinspektion Oldenburg dauern an.
Dem Einsatz waren mehr als zwei Jahre intensiver Ermittlungen vorausgegangen. Ursprung des Verfahrens waren Daten, die in einem früheren Verfahren der LZC gegen die Betreiber des Darknet-Marktplatzes „DarkMarket“ durch die ZKI Oldenburg im Januar 2021 gewonnen werden konnten. Die Ermittlungen führten zu der oben bezeichneten Postfiliale in Köln. Den Ermittlern gelang es in der Folge, die weiteren Strukturen des den Beschuldigten zur Last liegenden Drogenvertriebs aufzudecken und nach der Identifizierung der mutmaßlichen Kuriere Schritt für Schritt die mutmaßlichen Betreiber des Verkäuferaccounts zu ermitteln.
Der Erfolg der bisherigen Ermittlungen gegen die konspirativ vorgehenden Beschuldigten ist maßgeblich auf die intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den niederländischen Ermittlungsbehörden zurückzuführen. Ein besonderer Dank gilt dem Internationalen Rechtshilfezentrum in Arnheim und der Polizeibehörde in Arnheim für die Unterstützung.
Rechtliche Hinweise:
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen eine beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet damit aber nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder sicher zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr für alle Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung.
Für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln droht das Gesetz in § 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an. Das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden gemäß § 30a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht.
(PM StA)