Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem massiven körperlichen Übergriff zum Nachteil einer 57-jährigen Frau am 14.11.2022 in Andernach gegen einen nunmehr 40-jährigen männlichen Beschuldigten aus dem Kreis Andernach eine Antragsschrift wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags beim Schwurgericht des Landgerichts Koblenz mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus eingereicht.
Hierin wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 14.11.2022 die Geschädigte an einer Bushaltestelle in Andernach grundlos angegriffen und mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf und den Körper lebensgefährlich verletzt zu haben. Dabei soll er deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen haben. (wir berichteten)
Auf der Grundlage des vorläufigen Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war.
Aufgrund der sachverständigen Beurteilung hat das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 02.03.2023 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Daher befindet er sich seither nicht mehr in der zunächst angeordneten Untersuchungshaft, sondern in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.
Nun hat das Landgericht Koblenz über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich insoweit und bei weiteren Fragen zum gerichtlichen Verfahren an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 212 des Strafgesetzbuchs erfüllt den Tatbestand des Totschlags, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein.
Das deutsche Recht sieht vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können. War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kann statt einer Strafe die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in Betracht kommen. Zum Schutz der Allgemeinheit kann auch eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung eines sogenannten Sicherungsverfahrens, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis einer Tat in einer gerichtlichen Hauptverhandlung zwar wahrscheinlich zu führen, der Beschuldigte zur Tatzeit jedoch schuldunfähig gewesen und daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Dabei tritt eine Antragsschrift an die Stelle einer Anklageschrift.
Der Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist weder mit einem Schuldspruch noch mit einer Vorverurteilung des Beschuldigten verbunden. Vielmehr gilt bis zur Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin die Unschuldsvermutung. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Beschuldigter einstweilig untergebracht ist.
(PM StA)