Die Zollverwaltung überwacht die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Deutschland und in die EU. Die an den Zollstellen an der Drittlandsgrenze, auf den Flug- und Seehäfen oder im Binnenland eingesetzten Zöllnerinnen und Zöllner richten ihr Augenmerk bei Einfuhrwaren nicht nur auf die Abgabenerhebung, um zum Beispiel für Billigimporte einen Wettbewerbsvorteil zu verhindern, immer geht es dabei auch um den Verbraucherschutz und die Frage, was darf auf den Markt, was nicht. Das Sagen haben zwar in diesen Dingen grundsätzlich die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, der Zoll bildet jedoch die Vorhut an den Außengrenzen und ist hierzu bundesweit vernetzt.

Foto: Hauptzollamt Lörrach

So hat bereits im September dieses Jahres ein hessisches Unternehmen mehr als 6.000 Spielzeugbälle sowie 6.000 Armbanduhren aus China beim Zollamt Ruhrort in Duisburg zur Einfuhr angemeldet. Allerdings fehlten den Produkten die CE-Kennzeichnungen, die Herstellerangabe sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Eine Einfuhr nach Deutschland war unter diesen Voraussetzungen nach Entscheidung der nordrhein-westfälischen Marküberwachungsbehörde nicht möglich. Da von den Produkten aber grundsätzlich kein gesundheitliches Risiko für Verbraucher ausging, mussten diese nicht direkt der Vernichtung zugeführt werden, vielmehr wurde dem hessischen Unternehmen die Wiederausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union bewilligt. Man entschied sich für die Schweiz und beförderte die Waren Ende Oktober zu einem Logistikunternehmen in der Nordschweiz, um sie von dort Anfang November direkt wieder beim Zollamt Weil am Rhein-Autobahn zur zollrechtlichen Einfuhrabfertigung anzumelden. Dieser Trickserei kamen die aufmerksamen Weiler Zöllnerinnen und Zöllner auf die Schliche und informierten das Regierungspräsidium Tübingen – zuständige Marktüberwachungsbehörde in Baden-Württemberg -, welches die Sendung erneut in die Schweiz zurückwies.

Das Hauptzollamt Lörrach als vorgesetzte Behörde des Zollamts Weil am Rhein-Autobahn prüft nun, ob gegen das betreffende Unternehmen wegen des nochmaligen Versuchs, wissentlich nichtkonforme Ware in die EU einzuführen, ein Bußgeldverfahren oder ggf. auch ein Strafverfahren eingeleitet werden muss.

(PM HZA-LÖ)