Über 950 Stück zum Teil erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper aus dem europäischen Ausland, rund zehn Kilogramm Chemikalien und diverse Gerätschaften zur Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen – darunter 3,8 Kilogramm Ammoniumnitrat-, eine professionelle Feuerwerkszündmaschine sowie ein Gewehr des Typs Karabiner stellten Frankfurter Zollfahnderinnen und Zollfahnder am Abend des 15.12.2022 bei einer Wohnungsdurchsuchung im Landkreis Marburg-Biedenkopf sicher.

Der Beschuldigte wurde zuvor durch Spezialeinsatzkräfte der Hessischen Polizei vorläufig festgenommen. Er stand im Verdacht, sich Waffen, insbesondere eine Maschinenpistole, bestellt zu haben. Zudem lagen Hinweise auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen durch den 45- Jährigen vor.

Da die in der Wohnung aufgefundenen Sprengkörper, darunter auch sogenannte Selbstlaborate, sowie die Chemikalien nicht durchweg handhabungssicher waren, wurde die Frankfurter Zollfahndung durch Sprengstoffspürhunde der Bundespolizei, durch den Entschärferdienst des Hessischen Landeskriminalamtes und durch Kräfte der Polizeidirektion Marburg-Biedenkopf bei der Sicherung und dem Abtransport der sensiblen Stoffe unterstützt.

Der Beschuldigte verfügt weder über die erforderlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Er muss sich nun wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz verantworten.

Der Tatverdächtige befindet sich derzeit auf freiem Fuß, da keine Haftgründe vorliegen. Die Ermittlungen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Marburg dauern an.

Zusatzinformationen:

Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.

Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.

Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.

Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls (https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vub_feuerwerkskoerper_2022.html)

(PM ZOLL-F)