Die Bundesanwaltschaft hat heute (31. Mai 2023) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die deutsche Staatsangehörige Chahira A., den kosovarischen Staatsangehörigen Kujtim B., den deutschen Staatsangehörigen Alperen K., die türkische Staatsangehörige Cagla K., die deutsche und marokkanische Staatsangehörige Siham O., die deutsche Staatsangehörige Anna Y. und den deutschen Staatsangehörigen Harun Y.

in Ulm (Baden-Württemberg), im Landkreis Neuwied (Rheinland-Pfalz), im Kreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen), in Bremen sowie im Rheinisch-Bergischen Kreis (Nordrhein-Westfalen) durch Beamte des Bundeskriminalamts, der Landespolizei Rheinland-Pfalz und des Polizeipräsidiums Köln festnehmen lassen. Zeitgleich haben im Auftrag der Bundesanwaltschaft Durchsuchungsmaßnahmen in 19 Objekten in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in einem Objekt in den Niederlanden begonnen.

Die Beschuldigten sind der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) sowie teilweise des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG) dringend verdächtig.

Ihnen wird im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Die Beschuldigten gehören einem internationalen Netzwerk an, das die terroristischen Aktivitäten des „Islamischen Staates“ (IS) in Syrien durch finanzielle Spenden gefördert hat. Seit 2020 warben zwei gesondert verfolgte Anhängerinnen des IS aus Syrien heraus auf Telegram-Kanälen für Geldzahlungen zugunsten der Vereinigung. In das Netzwerk eingebunden waren Finanzmittler, die Gelder sammelten und Konten oder digitale Spendenkassen zur Verfügung stellten. Über diese wurden in der Folge die gesammelten Geldbeträge an IS-Mitglieder in Syrien oder an von dort benannte Mittelspersonen transferiert. Die Zahlungen dienten dazu, den IS zu stärken. Die Gelder wurden insbesondere zur Verbesserung der Versorgungslage von in den nordsyrischen Lagern Al-Hol und Roj inhaftierten Angehörigen der Vereinigung genutzt. Teilweise wurde den Inhaftierten mit den Geldern die Flucht oder Schleusung aus den Lagern ermöglicht. Insgesamt wurden in der beschriebenen Weise mindestens 65.000 EUR an den IS in Syrien transferiert.

Die Beschuldigten waren als Finanzmittler in das Netzwerk eingebunden. Durch ihr Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an den IS nahmen sie eine zentrale Rolle innerhalb des Finanzierungsnetzwerkes ein.

Im Laufe des heutigen und morgigen Tages sollen die Beschuldigten dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden, der ihnen die Haftbefehle eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

Die Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer an die Generalstaatsanwaltschaften Berlin, Celle, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Koblenz, München, Naumburg, Stuttgart und Thüringen abgegebener Ermittlungsverfahren. Diese Verfahren richten sich gegen Beschuldigte, denen Geldzahlungen an das Finanzierungsnetzwerk zugunsten des IS vorgeworfen wird. Seit den frühen Morgenstunden des heutigen Tages werden in dem Verfahrenskomplex in einer konzertierten Aktion bundesweit richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen in mehr als 90 weiteren Objekten im Auftrag der jeweils zuständigen Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt.

Im Rahmen der in den Landkreisen Mainz-Bingen und Germersheim, im Rhein-Pfalz-Kreis, im Donnerbergkreis, in Mainz, in Koblenz sowie in Saarbrücken und in Darmstadt durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen wurden schriftliche Unterlagen, Datenträger und Kommunikationsmittel sichergestellt, die nunmehr auszuwerten sein werden.

Die Maßnahmen sind das Ergebnis enger Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder. Im Einsatz sind über 1.000 Polizeikräfte des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter der betroffenen Länder sowie örtlicher Polizeidienststellen der Länder.

Rechtliche Hinweise:

Unter Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gem. §§ 129a Abs. 1, Abs. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist grundsätzlich jede Tätigkeit eines Nichtmitglieds zu verstehen, die die Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt.

Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a Abs. 1 StGB, deren Tätigkeit auf Mord, Totschlag oder Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch gerichtet ist, wird gem. § 129a Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Staatsanwaltschaft nimmt gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung Ermittlungen auf, wenn sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet, bedeutet mithin nicht, dass ein Tatnachweis erbracht worden wäre oder es zu einer Anklageerhebung oder gar Verurteilung kommen wird. Für Beschuldigte gilt vielmehr uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.

(PM GBA / GenStAKo)