Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Ende Dezember 2023 beim Landgericht Koblenz eine Antragsschrift mit dem Ziel der Unterbringung eines 38 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen in einem psychiatrischen Krankenhaus eingereicht.
 
In der kürzlich zugestellten Antragsschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am Nachmittag des 08.07.2023 im Stadtgebiet von Bad Hönningen in Tötungsabsicht zunächst einen 30jährigen Deutschen unvermittelt mit einem Messer angegriffen und ihm hierbei mehrere Stich- und Schnittverletzungen zugefügt zu haben. Der Geschädigte konnte den Angriff schließlich abwehren und sich schwer verletzt vom Tatort entfernen. Kurz darauf soll der Beschuldigte eine 55jährige luxemburgisch-belgische Staatsangehörige mit einem weiteren Messer angegriffen und ihr hierbei derart erhebliche Verletzungen zugefügt haben, dass sie trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen am Tatort verstarb. Der Beschuldigte konnte kurz nach der Tat festgenommen werden.

Nach Abschluss der Ermittlungen sieht die Staatsanwaltschaft die Straftatbestände des heimtückischen vollendeten und versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung als erfüllt an. Nach dem vorläufigen Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Disposition zur Tatzeit schuldunfähig war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Koblenz deshalb zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27.09.2023 die einstweilige Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 

Das Landgericht hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. 

Bitte wenden Sie sich insoweit und bei weiteren Fragen zum gerichtlichen Verfahren an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen heimtückisch tötet. Der Versuch ist wie bei jedem Verbrechen grundsätzlich ebenfalls strafbar.

Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt nach § 224 des Strafgesetzbuchs u.a., wer eine andere Person vorsätzlich mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können. War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kommt die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, in Betracht. Zum Schutz der Allgemeinheit kann zudem eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung eines sogenannten Sicherungsverfahrens, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis einer Tat zwar wahrscheinlich zu führen, der Beschuldigte jedoch zur Tatzeit schuldunfähig gewesen und deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Die Antragsschrift tritt in diesem Fall an die Stelle einer Anklageschrift. Der Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist ebenso wie die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung nicht mit einem Schuldspruch oder mit einer Vorverurteilung verbunden. Vielmehr gilt für den Beschuldigten bis zur Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung die Unschuldsvermutung. 

(PM StA)