Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen eine 26 Jahre alte albanische Staatsangehörige aus Koblenz Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz wegen des Verdachts des Totschlags erhoben.

In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird der Angeschuldigten zur Last gelegt, am Abend des 26.12.2021 in ihrer Wohnung in Koblenz einen deutschen Staatsangehörigen irakischer Herkunft im Zuge eines Streits mit einem Messer verletzt und durch einen Stich in die Brust getötet zu haben, wobei sie den Tod des 37 Jahre alt gewordenen Mannes zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Auf der Grundlage des vorläufigen Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Angeschuldigte aufgrund ihrer psychischen Disposition zur Tatzeit in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt war.

Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf bislang nicht eingelassen, sondern von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Sie befindet sich weiterhin in Haft.

Nun hat das Landgericht Koblenz über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist also noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich insoweit und weiteren Fragen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 Absatz 1 Strafgesetzbuch strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bzw. einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Die Anklageerhebung bedeutet daher nicht, dass gegen die angeklagte Person schon ein Tatnachweis erbracht wäre und es deshalb zu einer Verurteilung kommen wird. Vielmehr gilt für Angeschuldigte allgemein wie auch im vorliegenden Fall bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung. Auch der Erlass eines Haftbefehls ändert hieran nichts.

(PM StA)